Sozialgericht Gotha: Hartz-IV-Sanktionen verfassungswidrig

Das Sozialgericht Gotha ist im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 15 AS 5157/14 zu dem Schluss gekommen, dass die Sanktionen im SGB II verfassungswidrig sind. Die Kürzung von Leistungen durch die Jobcenter verstoße gegen die Menschenwürde (Artikel 1 Grundgesetz) und das Sozialstaatsprinzip (Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz). Mit den Sanktionen werde auch gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz) verstoßen. Zudem liegt nach Auffassung des Gerichts eine Verletzung der Berufsfreiheit (Artikel 12 Grundgesetz) vor. 

 

Das Gericht wird diese Fragen nun dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen.

 

Die Entscheidung des Gerichts ist zu begrüßen. Aus meiner anwaltlichen Praxis sind mir Fälle bekannt, in denen Sanktionen dazu geführt haben, dass die Miete nicht mehr gezahlt werden konnte und der Vermieter die Wohnung wegen Zahlungsverzugs kündigte. Besonders das Jobcenter Neukölln ist dafür bekannt, dass es gerne Sanktionen verhängt und sich dann weigert die dadurch verursachten Mietschulden zu übernehmen. Die Leistungen nach dem SGB II stellen (wenn überhaupt) das Existenzminimum dar. Eine Kürzung dürfte sich daher von selbst verbieten.

 

Sie sind Opfer einer Sanktion geworden? Nehmen Sie jetzt mit mir Kontakt auf! Auch wenn die Widerspruchsfrist schon abgelaufen sein sollte, können aufgrund rechtswidriger Sanktionen einbehaltene Leistungen noch mittels eines Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X zurückgefordert werden.

 

Hier finden Sie die Presseerklärung des Sozialgericht Gotha.

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Kommentare: 2
  • #1

    DerFeindliestmit (Samstag, 31 Oktober 2015 11:26)

    Ein Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X macht nur Sinn, wenn die verhängten Sanktionen auf SGB II gegründet sind, jedoch nicht, wenn sie im Sanktionsbescheid auf der Eingliederungsvereinbarung ruhen (wie vermutlich oft...).
    Bitte schön!

  • #2

    RA Rambeck (Mittwoch, 11 November 2015 17:08)

    Sehr geehrter mitlesender Feind,

    vielen Dank für Ihren Kommentar. Auch bei einem Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung ist das SGB II selbst die Ermächtigungsgrundlage für eine Sanktion (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II). Somit macht ein Überprüfungsantrag auch in einem solchen Fall Sinn.

    Mit freundlichen Grüßen

    RA Rambeck