Mein Mandant beantragte im Mai 2014 Wohngeld beim Bezirksamt Neukölln. Im Juni 2015 war immer noch keine Entscheidung ergangen. Höchste Zeit für eine Untätigkeitsklage. Kurz nach der Erhebung der Klage tat sich doch noch etwas: Ein Versagungsbescheid wegen angeblich fehlender Unterlagen. Kein Problem: Widerspruch einlegen und darauf warten. dass die Behörde zu Sinnen kommt. Rein vorsorglich wurde auch noch einmal angefragt, welche Unterlagen denn fehlen. Der Mietvertrag sollte angeblich fehlen. Der Mietvertrag? Wie wahrscheinlich ist es, dass jemand Wohngeld beantragt und nach einem Jahr noch keinen Mietvertrag eingereicht hat? Egal, er wurde vorsorglich noch einmal eingereicht. Dann kam ein Schreiben der Behörde, in dem es hieß: „Ich weise Sie daraufhin, dass die Bescheidung eines Widerspruchs für den Widerspruchsführer mit Kosten verbunden sein kann.“ Kosten? Welche Kosten? Ich konnte nichts finden. Also fragte ich bei der Behörde nach. Die müsste es ja wissen. Jedoch: „Grundsätzlich entstehen in einem Widerspruchsverfahren erhebliche Kosten. Die abschließende Entscheidung trifft jedoch unser Rechtsamt als zuständige Widerspruchsbehörde. Ich bitte um Ihr Verständnis, Ihnen daher über konkrete Beträge keine Auskünfte geben zu können.“ Vorgestern ging dann ein Widerspruchsbescheid ein. In diesem heißt es: „2. Im Widerspruchsverfahren ggf. entstandene notwendige Aufwendungen können nicht erstattet werden. Gebühren und Auslagen werden vom Land Berlin nicht erhoben.“ Ich werde jetzt Klage erheben. Die Anwaltskosten wird das Bezirksamt tragen müssen, da die Bescheide offensichtlich rechtswidrig sind und eine Klage deshalb Erfolg haben wird. Möglicherweise werde ich wegen der offensichtlich haltlosen Androhung von Kosten daneben auch noch Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen.