Wissenswertes zu Hartz IV – Teil 1: Der Antrag 

Es kann jeden treffen.: Man steht ohne Geld da und weiß nicht wie es weitergehen soll. In Deutschland haben wir in einem solchen Fall zum Glück eine vergleichsweise gut funktionierende soziale Sicherung. Die größte Bedeutung kommt dabei dem Arbeitslosengeld 2 zu. Aber bis man das erste Hartz auf dem Konto hat, kann es ein langer Weg werden... Im folgenden möchte ich hierzu einige Tipps geben.


Arbeitslosengeld 2 wird nur auf Antrag gewährt. Dies  ergibt sich aus § 37 SGB II. Aber wie stellt man einen solchen Antrag? Die meisten Menschen gehen zum Jobcenter und stellen dort persönlich einen Antrag.  Das kann man machen, empfehlen würde ich einen anderen Weg.


Ein Antrag auf Hartz IV ist nicht formgebunden. Er kann selbst mündlich gestellt werden. Aber: Ganz wichtig beim Umgang mit dem Jobcenter ist die Beweisbarkeit, insbesondere also der Nachweis über die Antragstellung.


Wie aber weißt man die Antragstellung am besten nach? Ich als Rechtsanwalt denke dabei sofort an das Fax-Gerät. Dem Telefax kommt in der anwaltlichen Praxis immer noch eine sehr hohe Bedeutung zu. Dies hat vor allem folgenden Grund: Die Gerichte akzeptieren einen „qualifizierten“ Sendebericht mit einer Kopie der ersten Seite des übersandten Schreibens als Zugangsnachweis.


Das können auch Sie sich zu Nutze machen: Schreiben Sie einen kurzen Brief unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Adresse. Es reicht ein Satz: „Hiermit stelle ich einen Antrag auf Arbeitslosengeld 2 für mich und meine Bedarfsgemeinschaft“. Den unterschreiben Sie und faxen ihn an Ihr zuständiges Jobcenter. Sie haben kein Fax-Gerät? Zahlreiche Internet-Cafes, Copy-Shops etc. bieten die Möglichkeit an, ein Fax zu einem geringen Preis zu versenden. Achten Sie aber darauf, dass Sie einen qualifizierten Sendebericht erhalten!


Das Jobcenter wird Ihnen in der Regel einige Tage später einen ganzen Stapel Formulare zum Ausfüllen übersenden, aber der erste große Schritt ist getan: Die Antragstellung.


Warum ist die Antragstellung so wichtig? Zum einen (wie angesprochen), da sonst überhaupt keine Leistungen gewährt werden (§ 37 Abs. 1 S. 1 SGB II). Zum anderen ist aber auch die Vorschrift des § 37 Abs. 2 SGB II zu beachten. Dort heißt es:


„Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.“


Bedeutet: 


Sie stellen einen Antrag am 30.11.2015 → Sie erhalten Leistungen ab dem 01.11.2015.

Sie stellen einen Antrag am 01.12.2015 → Sie erhalten Leistungen ab dem 01.12.2015.


Obwohl der Antrag im zweiten Beispiel nur einen Tag später gestellt wurde, stehen Sie einen ganzen Monat ohne Geld da. 


Wichtig kann dies z.B. sein, wenn Sie feststellen, dass Ihr Arbeitgeber sich weigert, den Lohn zu zahlen oder wenn Sie eine hohe Betriebskostennachzahlung begleichen müssen und Sie dadurch hilfebedürftig werden. Stellen Sie den Antrag unbedingt bis zum Ende des laufenden Monats!


Noch ein Tipp: Anstatt auf die Formulare zu warten und diese dann mit dem Stift auszufüllen, können Sie diese hier herunterladen.


Fortsetzung folgt...


 

Kommentar schreiben

Kommentare: 0